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BGB § 285 Herausgabe des Ersatzes

BGB § 285 Herausgabe des Ersatzes

[ Auszug: (1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gege ... ]